Art. 418u OR

1 Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
2 Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertragsverhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer.
3 Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Agenturvertrag mit Alleinvertretungsrecht (Art. 418a ff
    · 21.12.1995 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Agenturvertrag, Entschädigung für die Kundschaft. 1. Art. 418b Abs. 2 OR
    · 29.11.1977 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Alleinvertretungsvertrag; Kundschaftsentschädigung
    · 22.05.2008 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anspruch des Agenten auf Kundschaftsentschädigung (Art. 418u OR)
    · 29.05.1984 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 418u Abs. 1 OR, Verweigerung des Anspruchs auf Kundschaftsentschädigung wegen Unbilligkeit
    · 09.10.1984 · 5 Zitierungen
  6. 6
    Schiedsfähigkeit
    · 18.04.2018 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 02.05.2000 · 2 Zitierungen
  • Forderung
    HG200177
    · 23.08.2022 · 1 Zitierungen
  • Forderung
    LB170001
    · 23.11.2017 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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