Art. 418u OR
1 Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
2 Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertragsverhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer.
3 Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Agenturvertrag mit Alleinvertretungsrecht (Art. 418a ff13 Zitierungen
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2Agenturvertrag, Entschädigung für die Kundschaft. 1. Art. 418b Abs. 2 OR13 Zitierungen
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3Alleinvertretungsvertrag; Kundschaftsentschädigung10 Zitierungen
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4Anspruch des Agenten auf Kundschaftsentschädigung (Art. 418u OR)9 Zitierungen
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5Art. 418u Abs. 1 OR, Verweigerung des Anspruchs auf Kundschaftsentschädigung wegen Unbilligkeit5 Zitierungen
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6Schiedsfähigkeit2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen02.05.2000 · 2 Zitierungen
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Forderung1 ZitierungenHG200177· 23.08.2022 · 1 Zitierungen
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Forderung1 ZitierungenLB170001· 23.11.2017 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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