Sachverhalt
Hans Jürg Vogel vertrieb in der Schweiz Bekleidung, insbesondere Regenmäntel und Skijacken, die von der Gesellschaft Ebreichsdorfer Industrie GmbH (ehemals Boehm) unter Lizenz nach Modellen ihrer Muttergesellschaft Val. Mehler AG hergestellt wurden. 1974 beendete die Ebreichsdorfer Industrie GmbH den Lizenzvertrag für die Marke "Valmeline" und bot Vogel an, ihre eigenen Produkte unter der neuen Marke "Viennaline" zu vertreiben. Vogel weigerte sich, den Vertrieb der Produkte der Val. Mehler AG aufzugeben, und verlangte eine Kundenvergütung.Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass Schweizer Recht anwendbar sei, da Vogels Tätigkeit in der Schweiz stattfand. Gemäß Art. 418u Abs. 1 OR kann der Agent eine Vergütung beanspruchen, wenn der Auftraggeber oder sein Rechtsnachfolger nach Beendigung des Vertrags wesentliche Vorteile aus der vom Agenten aufgebauten Kundenbeziehung zieht. Diese Vergütung ist keine aufgeschobene Vergütung für die Leistungen des Agenten während der Vertragslaufzeit, sondern eine Entschädigung für einen Geschäftswert, den der Auftraggeber weiter nutzen kann.
Das Gericht befand, dass Vogel tatsächlich den Kundenstamm der Ebreichsdorfer Industrie GmbH erheblich erweitert hatte. Da Vogel jedoch nach Vertragsende…