Sachverhalt

X. und [Y.], Gesellschaften tschechischen und slowakischen Rechts, haben mit der Schweizer Gesellschaft [Z. AG], die Kosmetikprodukte herstellt und verkauft, einen Vertrag über den ausschließlichen Vertrieb geschlossen. Nach Beendigung des Vertrags haben X. und [Y.] von [Z. AG] eine Kundschaftsentschädigung verlangt. Die Genfer Gerichte haben ihre Ansprüche abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von Art. 418u OR nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführer haben daraufhin das Bundesgericht angerufen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen. Es ist der Auffassung, dass unter bestimmten Umständen einem ausschließlichen Vertreter eine Kundschaftsentschädigung durch analoge Anwendung von Art. 418u OR zugesprochen werden kann. Obwohl diese Bestimmung ausnahmsweiser Natur ist, kann sie nach Ansicht des Bundesgerichts analog angewendet werden, wenn die wirtschaftliche Situation des ausschließlichen Vertreters mit der des Handelsvertreters vergleichbar ist. Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht die Beschwerdeführer als hinreichend in das Vertriebssystem der [Z. AG] eingebunden, um sich in einer solchen Situation zu…