Sachverhalt

Der Streit betrifft den Anspruch eines Handelsvertreters auf Kundschaftsentschädigung gemäss Art. 418u OR. Die kantonale Instanz war der Ansicht, dass der Handelsvertreter keinen Anspruch auf diese Entschädigung hat, da er selbst die Initiative zur Vertragsbeendigung ohne gerechtfertigten Grund ergriffen hat. Der Handelsvertreter ficht diese Entscheidung an.

Das BGE prüft Wesen und Voraussetzungen der in Art. 418u OR vorgesehenen Kundschaftsentschädigung. Es erinnert daran, dass diese Entschädigung keine zusätzliche Vergütung für die Leistungen des Handelsvertreters während des Vertrags ist, sondern eine Entschädigung für den Gewinn, den der Auftraggeber auch nach Vertragsende aus der vom Handelsvertreter aufgebauten Kundschaft zieht. Die Gewährung dieser Entschädigung beruht auf Billigkeitserwägungen.

Gemäss dem BGE verliert der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Entschädigung nur, wenn er für die Vertragsbeendigung verantwortlich ist, sei es aufgrund eines Verschuldens, sei es weil er den Vertrag ohne gerechtfertigten Grund gekündigt oder dem Auftraggeber einen gerechtfertigten Grund zur Kündigung gegeben hat. Dieser Begriff des "gerechtfertigten Grundes" ist nicht identisch mit dem "wichtigen Grund" zur fristlosen Kündigung gemäss Art. 337 OR.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass Art. 418u Abs. 3 OR, der den Wegfall der Entschädigung vorsieht, eng auszulegen ist. Obwohl die Voraussetzungen denjenigen von Art. 340c Abs. 2 OR über das Erlöschen des Wettbewerbsverbots nahe kommen, kann der Vergleich nicht vollständig…