Sachverhalt

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von zwei Taxiunternehmern gegen die Änderungen der interkommunalen Verordnung über den Taxibetrieb (RIT) in der Region Lausanne teilweise gutgeheißen. Der Streit betraf hauptsächlich die Vereinbarkeit des Systems der Zuteilung von Betriebsbewilligungen für Taxis vom Typ A (mit Parkerlaubnis auf öffentlichem Grund) mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß BGBM. Der Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden: - 1964 haben mehrere Gemeinden der Region Lausanne den Interkommunalen Taxidienst des Bezirks Lausanne gegründet, der die RIT erlassen hat. - 2015 hat der Interkommunale Rat die RIT geändert, um den Rotationsrhythmus der A-Bewilligungen zu beschleunigen. - Zwei Taxiunternehmer haben gegen diese Änderungen Beschwerde eingelegt und dabei insbesondere einen Verstoß gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Gleichbehandlung von Wettbewerbern geltend gemacht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen. Es kam zum Schluss, dass das System der Zuteilung der A-Bewilligungen gemäß RIT zumindest analog die Übertragung einer Monopolkonzession zugunsten der A-Taxiunternehmer bedeutet. Daher musste gemäß Art. 2 Abs. 7 BGBM die Zuteilung und Erneuerung dieser Bewilligungen über ein transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren erfolgen. Die RIT sah ein solches Ausschreibungsverfahren jedoch nur für die Erneuerung der Bewilligungen der A-Taxiunternehmen nach 24 Jahren vor, was…