Sachverhalt
Am 27. Oktober 2008 liess B. A. eine Zahlungsaufforderung für verschiedene Beträge zustellen. A. erhob Widerspruch. Das Erstgericht in Genf hob den Widerspruch endgültig auf. A. legte Berufung ein, aber das Appellationsgericht in Genf wies seine Beschwerde ab, da die Gültigkeit des verrechnungsfähigen Anspruchs, der auf einem Schuldanerkenntnis vom 19. April 2001 beruhte, Gegenstand eines anhängigen Verfahrens in Frankreich war. A. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ordnet der Richter die endgültige Aufhebung des Widerspruchs an, wenn die Betreibung auf einem Urteil beruht, es sei denn, der Betriebene weise durch Urkunde nach, dass die Schuld nach dem Urteil erloschen ist. Das Erlöschen der Schuld kann insbesondere durch Verrechnung eintreten, aber der Schuldner muss dann den strikten Beweis für das Bestehen und den Betrag des verrechnungsfähigen Anspruchs erbringen.
Im vorliegenden Fall hatte A. zwar ein Schuldanerkenntnis vom 19. April 2001 vorgelegt, aber die Gültigkeit dieses Titels war in einem anhängigen Verfahren in Frankreich bestritten. In einem summarischen Verfahren zur…