Sachverhalt

Der Fall betrifft einen unlauteren Wettbewerb zwischen der Nahrin AG und Karl Letter. Die Nahrin AG produziert und vermarktet ein Berg-Gentian-Honig, den sie in zylindrischen Metallboxen mit einer charakteristischen Etikette abfüllt. Karl Letter, der zuvor als Vertreter der Nahrin AG tätig war, hat nach der Eröffnung seines eigenen Lebensmittelgeschäfts begonnen, einen Berg-Gentian-Honig in Gläsern mit einer Etikette zu verkaufen, die derjenigen der Nahrin AG ähnelt.

Die Nahrin AG hat gegen Karl Letter wegen unlauteren Wettbewerbs Anzeige erstattet und geltend gemacht, dass die Verwendung ihres charakteristischen Zeichens durch Letter zu einer Verwechslung mit ihrer Marke und ihrem Unternehmen führe. Die Justizbehörden haben Letter wegen unlauteren Wettbewerbs verurteilt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Letter hat ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt und geltend gemacht, dass die Nahrin AG auf ihr Recht, Anzeige zu erstatten, verzichtet habe, indem sie nicht früher gehandelt habe, und dass ihr Verhalten einen Rechtsmissbrauch darstelle.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat Letters Argumente geprüft und festgestellt, dass die Nahrin AG auf ihr Recht, Anzeige zu erstatten, nicht verzichtet hat. Die bloße Erwartung stellt keinen Verzicht auf die Anzeige dar, und die Nahrin AG hat ihre Absicht, nicht zu handeln, nicht ausdrücklich geäußert.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass das charakteristische Zeichen der Nahrin AG, das aus einem stilisierten Berg-Gentian besteht, originell und unterscheidungskräftig ist. Die Nachahmung dieses Zeichens durch Letter…