Sachverhalt
Die Gesellschaft X. AG mit Sitz in der Schweiz ist Inhaberin eines europäischen Patents, das in mehreren europäischen Ländern, aber nicht in der Schweiz geschützt ist. Die Gesellschaft Y. SpA mit Sitz in Italien hat zwei Produkte (B. H und B. S) entwickelt und vertreibt diese, die nach Ansicht von X. AG gegen ihr Patent verstoßen. X. AG hat Y. SpA aufgefordert, den Vertrieb dieser Produkte in den Ländern, in denen das Patent geschützt ist, einzustellen. Daraufhin hat Y. SpA beim Kantonsgericht Graubünden einen Antrag auf Feststellung der Nichtpatentverletzung dieses Patents gestellt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Kantonsgericht Graubünden für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Nichtpatentverletzung ausländischer Patente von X. AG gemäß dem Lugano-Übereinkommen zuständig ist. In Bezug auf das Rechtsschutzinteresse von Y. SpA hat das Bundesgericht…