Sachverhalt
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestreitet das Aufenthaltsrecht des Beklagten nach Beendigung seiner selbstständigen Tätigkeit mit der Begründung, dass diese erst im Alter von 73 Jahren, also nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters, aufgenommen wurde. Der Beklagte macht ein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 4 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) geltend.
Gemäss Art. 4 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen das Recht, sich nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten. Für selbstständig Erwerbstätige gilt die Richtlinie 75/34/EWG. Diese sieht vor, dass dem selbstständig Erwerbstätigen, der bei Beendigung seiner Tätigkeit das für den Rentenbezug in diesem Mitgliedstaat vorgesehene Alter erreicht hat, in diesem Mitgliedstaat während mindestens der letzten zwölf Monate seiner Tätigkeit ansässig war und dort mindestens drei Jahre ununterbrochen gewohnt hat, ein Daueraufenthaltsrecht zuerkannt wird.
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Wortlaut dieser Bestimmung nicht den Schluss zulässt, dass ein Aufenthaltsrecht nur dann bestehen soll, wenn die selbstständige Tätigkeit spätestens drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgenommen wurde. Nach Auslegung des Bundesgerichts besteht ein Aufenthaltsrecht auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgenommen wurde, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass das Aufenthaltsrecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA an die tatsächliche Ausübung einer ernsthaften selbstständigen Erwerbstätigkeit geknüpft ist. Die kantonalen Akten zeigen jedoch,…