Sachverhalt
Der Beschwerdeführer X. hatte gegen die Erhebung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren durch die Schweizerischen PTT-Betriebe Beschwerde eingereicht. Die Generaldirektion der PTT-Betriebe hatte die Beschwerde abgewiesen, da der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen unabhängig davon, ob in- oder ausländische Programme empfangen würden, bewilligungs- und gebührenpflichtig sei. X. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen Regalabgaben sind, die unabhängig davon erhoben werden, welche Programme der Empfänger tatsächlich empfängt. Die Gebührenpflicht knüpft an die Inbetriebnahme eines Empfangsgeräts und die damit verbundene Inanspruchnahme des technischen Regals des Bundes an. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Gebühren nach der Zahl oder Qualität der empfangenen Programme abzustufen.
Die aktuell erhobenen Empfangsgebühren von Fr. 9.90 für Radio und Fr. 19.30 für Fernsehen pro Monat halten sich in vernünftigen Grenzen und verstossen…