Sachverhalt

Die Beschwerdeführer X. und Y. sind Eigentümer einer Wohnliegenschaft in Oberrieden, die in der Nähe des Bahnhofs Oberrieden See liegt. Sie beantragten bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und dem Bundesamt für Verkehr (BAV) Massnahmen zur Reduktion der Lichtemissionen des Bahnhofs. Das BAV wies die Beschwerde ab, und die Beschwerdeführer gelangten an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde ebenfalls abwies. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht.

Der Bahnhof Oberrieden See verfügt über zwei Perrons mit einer Gesamtlänge von je 320 m. Die Beleuchtung des Bahnhofs wurde entsprechend dem Programm RV05 der SBB umgestaltet. Die Beschwerdeführer beanstanden die Lichtstele vor dem Bahnhof, die Kombiständerleuchten und die Perrondachleuchten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Legitimation der Beschwerdeführer und kam zum Schluss, dass sie für die Beleuchtung des südöstlichen Bahnhofsbereichs (Richtung Horgen) legitimiert sind. Das Gericht wies darauf hin, dass die Legitimation nicht so eng gefasst werden darf, dass die Beurteilung funktional zusammenhängender Teile einer Anlage auseinandergerissen wird.

Das Bundesgericht prüfte dann, ob die Beleuchtung des Bahnhofs den Anforderungen des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 USG entspricht. Es kam zum Schluss, dass die Beleuchtung des überdachten Perronbereichs in der bestehenden Intensität für die Sicherheit beim Ein- und Aussteigen nicht erforderlich ist und dass eine Reduktion der Beleuchtung während der Nachtruhezeit von 22.00 bis 06.00 Uhr möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Das Gericht entschied, dass die SBB die Beleuchtung im überdachten seeseitigen Perronbereich von 22.00 bis 01.00 Uhr und 04.30 bis 06.00 Uhr von Montag bis Freitag sowie von 22.00 bis 06.00 Uhr am Samstag und Sonntag zu reduzieren haben. Es…