Sachverhalt
Die C. GmbH und D. (Kläger) verklagten die A. GmbH (Beklagte) wegen der Eintragung der Marken "REICO" und "REICO VITAL-SYSTEME" in der Schweiz. Das Handelsgericht St. Gallen gab der Klage im Wesentlichen statt und entschied, dass es sich um eine Agentenmarke nach Art. 4 Markenschutzgesetz (MSchG) handle, weshalb die Beklagte keinen Prioritätsschutz für ihre Marken geniesse. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da die Voraussetzungen für eine Agentenmarke nicht hinreichend geklärt seien.Erwägungen
Gemäss Art. 4 MSchG geniessen Marken keinen Schutz, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen zum Gebrauch Ermächtigten eingetragen werden oder die nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben. Dieser Schutzausschlussgrund setzt voraus, dass zwischen dem Markeninhaber und dem angeblichen Agenten eine vertragliche Beziehung bestand, die eine Interessenwahrungspflicht des Agenten begründete.
Im vorliegenden Fall konnte die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Tatsachen keine solche vertragliche Treuepflicht der Beklagten gegenüber den Klägern begründen. Insbesondere reichten die Beteiligungsverhältnisse und Absichtserklärungen zur Zusammenarbeit nicht aus, um eine über eine…