Sachverhalt
Nach Einführung der sogenannten "Ostanflüge" auf Piste 28 des Flughafens Zürich im Oktober 2001 ersuchten zahlreiche Grundeigentümer aus der betroffenen Region den Flughafen Zürich AG um eine Entschädigung für den eingetretenen Minderwert ihrer Grundstücke. Die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) sprach eine Minderwertentschädigung nur für den vertikal überflogenen Grundstücksteil zu. Gegen diese Entscheide erhoben sowohl die Enteigneten als auch die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtenen Schätzungsentscheide teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die ESchK zurück. Gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts erhoben die Enteigner Beschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil Folgendes fest:- Ein Grundeigentümer, dessen Grundstück regelmäßig in genügender Tiefe direkt überflogen wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung nicht nur für die speziellen Einwirkungen des Überflugs, sondern auch für den Fluglärm. Die Entschädigung ist grundsätzlich für den Minderwert des gesamten Grundstücks zu leisten, unabhängig davon, ob das Grundstück ganz oder nur teilweise innerhalb des Überflugkorridors liegt. Ausnahmen können bei ungewöhnlich großen und/oder mit mehreren Häusern überbauten Grundstücken gerechtfertigt sein. - Das hedonische Modell der ESchK zur Bestimmung des fluglärmbedingten Minderwerts von…