Sachverhalt

X., Anwalt in C., wurde am 15. Juni 2009 vom Kantonsgericht des Kantons Wallis wegen übler Nachrede, Ungehorsam gegenüber einer Behördenentscheidung und Verleumdung strafrechtlich verurteilt. Am 23. April 2010 hat die Präsidentin der kantonalen Aufsichtsbehörde für Anwälte X. aus dem kantonalen Anwaltsregister gelöscht, da die Tatsachen, für die er verurteilt wurde, mit der Ausübung des Anwaltsberufs unvereinbar waren. X. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat entschieden, dass die Aufsichtsbehörde einen weiten Ermessensspielraum hat, um zu beurteilen, ob die Tatsachen, für die ein Anwalt strafrechtlich verurteilt wurde, mit dem Beruf unvereinbar sind, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass das Verhalten des Anwalts, die Justiz zu seinem eigenen Vorteil instrumentalisiert, eine gerichtliche Anordnung missachtet und gegenüber der Disziplinarbehörde äußerst schwerwiegende Anschuldigungen gegen Berufskollegen erhoben zu haben, mit dem Anwaltsberuf unvereinbar war und somit seine Löschung aus dem Register rechtfertigte.

Das Bundesgericht hat auch klargestellt, dass die Löschung aus dem Register gemäß Art. 9 BGFA…