Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft einen Streit zwischen der Gesellschaft C. AG, Inhaberin eines europäischen Patents (EP) 0000, und den Gesellschaften A. AG und B. AG, die ein Produkt namens "Z." vermarkten. Die Gesellschaft C. AG hat einstweiligen Rechtsschutz beantragt, um die Vermarktung dieses Produkts zu verhindern, das sie als patentverletzend ansieht. Der Präsident des Handelsgerichts von St-Gall hat diesen Antrag bewilligt, aber die Gesellschaften A. AG und B. AG haben Beschwerde eingelegt, die vom Präsidenten des Revisionsgerichts des Kantons St-Gall abgelehnt wurde.
Die Gesellschaften A. AG und B. AG haben dann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht und geltend gemacht, dass Artikel 29, Absatz 2, der Bundesverfassung (BV) und Artikel 9 BV verletzt seien. Sie sind der Meinung, dass der Präsident des Handelsgerichts die Frage der Patentverletzung nicht geprüft und die Beweise willkürlich gewürdigt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen. Es hat festgestellt, dass der Präsident des Handelsgerichts einen Fehler begangen hat, indem er sich auf unbestrittene Behauptungen einer Partei gestützt hat, ohne einen unabhängigen gerichtlichen Sachverständigen beizuziehen. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Gutachten der Parteien keinen Beweiswert haben, sondern lediglich Behauptungen darstellen.
Das Bundesgericht hat daran erinnert, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die beklagte Partei nur glaubhaft machen muss, dass das Patent des…