Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin A. eröffnete in Zürich den Massagesalon X.-AG, den der Beschwerdeführer B. organisiert und finanziert hatte. In dem Salon wurden von den angestellten jungen Masseusen auf Wunsch der Kunden auch sogenannte "Feinmassagen" durchgeführt, die als Unzucht im Sinne von Art. 198 StGB zu werten sind. Die Beschwerdeführer wurden vom Obergericht des Kantons Zürich der fortgesetzten Kuppelei schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung der Beschwerdeführer. Es führte aus, dass die sogenannten "Feinmassagen", bei denen es sich um das Reiben des Geschlechtsgliedes bis zum Samenerguss handelte, als Unzucht im Sinne von Art. 198 StGB zu gelten haben. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer hat die neuere Rechtsprechung zu Art. 204 StGB daran nichts geändert.

Das Bundesgericht sah es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführer aus Gewinnsucht der Unzucht Vorschub geleistet haben. Sie hatten den Massagesalon planmäßig und intensiv so betrieben, dass möglichst hohe Gewinne durch die Durchführung von Feinmassagen erzielt werden konnten. Dabei verlangten sie einen weit überhöhten Preis, der als Mehrpreis für die Vornahme der Feinmassagen anzusehen war.

Auch der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten nicht gewusst, dass Feinmassagen unter den…