Sachverhalt
Der jugoslawische Staatsangehörige [B.] aus Kosovo stellte im Juni 1995 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies sein Asylgesuch im August 1995 ab und ordnete seine Ausreise an. Da [B.] nicht vorläufig aufgenommen wurde, entzog das Departement des Innern des Kantons St. Gallen ihm daraufhin sämtliche Fürsorgeleistungen. [B.] erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entzug.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied Folgendes:- Der Entzug von Fürsorgeleistungen für abgewiesene Asylbewerber, die nicht vorläufig aufgenommen wurden, richtet sich nach den Artikeln 20a und 20b des Asylgesetzes sowie den Artikeln 10 ff. der Asylverordnung 2. Somit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. - Das Bundesgericht anerkennt ein ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht auf Existenzsicherung, das auch für Ausländer gilt. Der vollständige Entzug von Fürsorgeleistungen stellt daher einen Eingriff in dieses Grundrecht dar und erfordert eine gesetzliche Grundlage. - Die Bestimmungen der Asylverordnung 2 über den Entzug von Fürsorgeleistungen sind grundsätzlich eine ausreichende…