Sachverhalt
Das Stockwerkeigentum wird durch die Art. 712a ff. ZGB geregelt. Gemäss Art. 649b ZGB kann ein Miteigentümer durch gerichtlichen Entscheid aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten oder das Verhalten der Personen, für die er verantwortlich ist, die Pflichten gegenüber den anderen Miteigentümern in schwerwiegender Weise verletzt, so dass ihnen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Drei Miteigentümer haben gegen die Brüder A. und B. [Z.], die Eigentümer einer Wohnung im Gebäude waren, Klage auf Ausschluss erhoben. Das Bezirksgericht hat dem Begehren stattgegeben, aber das Kantonsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger haben daraufhin Beschwerde beim BGE erhoben.Erwägungen
Das BGE erachtet, dass die Verletzungen der Pflichten der Brüder [Z.] gegenüber der Gemeinschaft, insbesondere die übermässigen und wiederholten Lärmbelästigungen, erwiesen sind. Es ist jedoch der Ansicht, dass der Ausschluss nur als letztes Mittel angeordnet werden kann, wenn sich alle anderen möglichen und zumutbaren Massnahmen zur Beendigung der Störungen als unwirksam erwiesen haben. Im vorliegenden Fall ist das BGE der…