Sachverhalt
Am 17. August 1953 ereignete sich auf einer Baustelle in Zürich ein Unfall mit einem Turmdrehkran. Der Kranführer Fritz Weibel, ein Angestellter des Unternehmers J. Piller, hatte die provisorische Sicherung der Kranschiene berührt, was zum Umstürzen des Krans und zum Einsturz eines Teils des Daches und der Gerüste des im Bau befindlichen Gebäudes führte und Arbeiter, Schüler und Passanten in Gefahr brachte. Alois Kym, der Polier von Piller, und Otto Schwaller, der Monteur der Firma, die Eigentümerin des Krans war, wurden wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunst (Art. 229 Abs. 2 StGB) und wegen Entfernung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) angeklagt. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte sie beide wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunst. In der Berufung sprach das Kantonsgericht Weibel frei, verurteilte aber Kym und Schwaller zu je einer Buße von 80 Franken wegen desselben Delikts.Erwägungen
Das Kassationsgericht weist die Beschwerde von Schwaller ab. Es ist der Ansicht, dass die Art. 229 und 230 StGB unabhängig von den Bestimmungen der Verordnung zur Verhütung von Kranunfällen (Art. 38 der Verordnung vom 22. Juni 1951 und Art. 66 UVG) gelten, da letztere den Schutz der Interessen der obligatorischen Unfallversicherung bezwecken, während die Art. 229 und 230 StGB den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Personen an sich zum Ziel haben.
Obwohl der Kranführer Weibel den Mangel an Sicherheit gemeldet hatte, ist das Gericht der Ansicht, dass Schwaller als Verantwortlicher für die Montage und Demontage der Krane verpflichtet war, sicherzustellen, dass die Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sind, auch wenn er die Verkürzung der Schiene nicht selbst vorgenommen hatte. Die Tatsache, dass er den Kran in diesem Zustand verwendet hat, stellt…