Sachverhalt
In diesem Fall ging es darum, ob R., der seine Mutter weniger als ein Jahr lang gepflegt und weniger als zwölf Monate während des zweijährigen Rahmenzeitraums für die Beitragszeit krank war, die Kumulierung der Befreiungsgründe für Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) und das Ende der Betreuung einer pflegebedürftigen Person (Art. 14 Abs. 2 AVIG) geltend machen kann. Die Arbeitslosenkasse hatte den Antrag abgelehnt, da sie sich auf den Rundschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu den Arbeitslosenentschädigungen stützte, die seit dem 1. Januar 2003 in Kraft sind (Ziff. B148), und die Kumulierung der Befreiungsgründe nach Abs. 1 und 2 von Art. 14 AVIG ausschlossen. Das Bundesgericht befand jedoch, dass diese Verwaltungspraxis nicht dem Gesetz entspricht. Es vertrat die Auffassung, dass es keinen Grund gebe, die Kumulierung der beiden Befreiungsgründe auszuschließen, sofern die spezifischen Kausalitätsbedingungen für jeden von ihnen erfüllt sind. Das Gericht hat daher die Möglichkeit anerkannt, die Befreiungsgründe für Krankheit und das Ende der Betreuung einer pflegebedürftigen Person zu kumulieren.Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst daran erinnert, dass für den Bezug der Befreiung von der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund und der Unmöglichkeit, die erforderliche Beitragszeit zu erfüllen, nachgewiesen werden muss. In Bezug auf Art. 14 Abs. 1 AVIG muss der Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit und der Unmöglichkeit, mehr als 12 Monate einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bestehen. Für Art. 14 Abs. 2 AVIG muss der Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis (hier: das Ende der Betreuung einer pflegebedürftigen Person) und der Notwendigkeit, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nachgewiesen werden. Das Gericht war der Ansicht, dass diese…