Sachverhalt

In dieser Sache streiten sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um die Zuständigkeit zur Strafverfolgung und Verurteilung eines Beschuldigten, der in beiden Kantonen des Untreue und möglicherweise des Betrugs beschuldigt wird.

Gemäß dem Antrag wird dem Beschuldigten im Kanton Aargau Untreue und möglicherweise Betrug zur Last gelegt. Bei alternativen Anklagen ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichtsstands die schwerwiegendere Straftat maßgebend. In beiden Kantonen wird dem Beschuldigten Betrug vorgeworfen, eine Straftat, die mit der gleichen Strafe (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Gefängnis) bedroht ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 172bis StGB, der die Verhängung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe für Vermögensdelikte ermöglicht, keine Strafverschärfung darstellt und daher bei der Bestimmung der schwerwiegendsten Straftat nicht zu berücksichtigen ist. Dieser Artikel soll dem Richter lediglich…