Sachverhalt

Die L. Bank hat Beschwerde gegen den Beschluss der Konkursmasse der H. AG eingelegt, das Optionsrecht (Vorkaufsrecht) auf Liegenschaften für 600'000 CHF an die S.I. Salève zu verkaufen, wobei die Konkursmasse den Konkursschuldner von allen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag befreit und auf die Forderung der Brüder P. auf den Restbetrag des Kaufpreises verzichtet. Die L. Bank beantragte, dass die Konkursmasse verpflichtet wird, den von der H. AG an die Brüder P. gezahlten Anzahlungsbetrag von 1'500'000 CHF zurückzufordern und an sie auszuzahlen oder ihr die Forderungen gegen die Brüder P. abzutreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der L. Bank abgewiesen. Es hat entschieden, dass die Konkursmasse das Ermessen hatte, zu entscheiden, ob sie die Rechte aus dem Kaufvertrag freihändig verkaufen, in den Vertrag eintreten oder versuchen würde, ihn aufzuheben und die Rückzahlung der Anzahlung zu verlangen. Das Gericht stellte auch fest, dass das Optionsrecht nicht unabhängig von den Rechten aus dem Kaufvertrag verwertet werden konnte und dass die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten nur mit Mitwirkung der ursprünglichen…