Sachverhalt
Frau [A.] ist ledig und allein erziehende Mutter eines minderjährigen Sohnes. Für das Steuerjahr 2001 wurde sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'600.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 36'000.- veranlagt. Sie erhob Einsprache gegen die Veranlagung, da die st. gallische Regelung zur Besteuerung von Einelternfamilien gegen Art. 11 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) verstoße. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen gab der Beschwerde von Frau [A.] statt und hob die Veranlagung auf. Es kam zum Schluss, dass Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG, der eine exakt gleiche steuerliche Ermässigung für Eineltern- und Zweielternfamilien vorschreibt, verfassungswidrig sei. Dennoch müsse die Norm angewendet werden, da Art. 191 der Bundesverfassung die Anwendung von verfassungswidrigen Bundesgesetzen gebiete. Das Kantonale Steueramt St. Gallen erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG. Der Wortlaut der Norm ist klar und lässt keinen Interpretationsspielraum offen: Verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen müssen exakt die gleiche steuerliche Ermässigung erhalten wie gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten. Diese Gleichstellung von Eineltern- und Zweielternfamilien bei der Besteuerung erweist sich jedoch als verfassungswidrig. Zum einen verstößt sie gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der…