Sachverhalt

- Am 22. September 1960 gründete die Gesellschaft AFIT den internationalen Anlagefonds INTERGLOBE, mit der Schweizerischen Treuhandgesellschaft als Aufsichtsorgan und UNIVERSA als Treuhänderin. - Im Mai 1967 beschloss die AFIT, den INTERGLOBE-Fonds zu liquidieren. Im September 1969 widerrief die Eidgenössische Bankenkommission die Bewilligung der AFIT und ernannte die Schweizerische Treuhandgesellschaft zur Liquidatorin des Fonds. - Im Dezember 1971 erhob die Schweizerische Treuhandgesellschaft Schadenersatzklage gegen die AFIT, DENNER AG, UNIVERSA und REVISA, da diese den Anlegern durch irreführende Informationen, schlechte Verwaltung und fehlerhafte Anlagen Schäden in Millionenhöhe zugefügt hätten. - Die Beklagten bestritten die Klagebefugnis der Schweizerischen Treuhandgesellschaft als Liquidatorin des INTERGLOBE-Fonds.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 12 AFG ist die Fondsverwaltung verpflichtet, allfällige Schadenersatzansprüche des Fonds gerichtlich geltend zu machen. Obwohl der Gesetzestext den Rolle des Liquidators nicht ausdrücklich erwähnt, muss dieser als Rechtsnachfolger der Fondsverwaltung angesehen und somit zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt werden. 2. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Anlegerversammlung und einen gemeinsamen Anlegervertreter verzichtet hat, was aber nicht bedeutet, dass er auch das Klagerecht des Liquidators ausschliessen wollte. Der Liquidator als öffentliches Aufsichtsorgan hat die Aufgabe, die Anlegerinteressen zu wahren, was das Recht einschliesst, Ansprüche des Fonds gerichtlich geltend zu machen. 3. Obwohl das…