Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft ein Verfahren zur Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft in das Handelsregister, das gemäß Art. 164 HRegV eingeleitet wurde. Die Klägerin hat das Handelsgericht des Kantons Zürich angerufen, das sich für unzuständig erklärt hat. Die Klägerin hat dann gegen diese Unzuständigkeitsentscheidung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass gerichtliche Entscheidungen im freiwilligen Gerichtsbarkeitsverfahren, wie das in Art. 164 HRegV vorgesehene Wiedereintragungsverfahren, nicht unter den Begriff des "Rechtsstreits" im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fallen. Dieses Verfahren ist nämlich nicht kontradiktorisch und beinhaltet keine Gegenpartei, im Gegensatz zu dem in diesem Artikel verwendeten Begriff des "Rechtsstreits".

Folglich bestätigt das Bundesgericht, dass das Handelsgericht für ein solches Wiedereintragungsverfahren nicht zuständig ist. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Handelsgerichts wird daher bestätigt.

Das Bundesgericht weist auch…