Sachverhalt
Der Rechtsstreit betrifft die Gültigkeit einer testamentarischen Verfügung, durch die der Erblasser seinem Sohn das Recht eingeräumt hat, das Wohnhaus des Nachlasses für den Preis von 15'000 Franken zu erwerben. Die Töchter des Erblassers haben Klage auf Ungültigkeit dieser Verfügung erhoben.
Das BGE hat entschieden, dass der Antrag der Töchter verjährt ist. Tatsächlich wurde die in Art. 521 Abs. 1 ZGB vorgesehene Frist von einem Jahr zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung nicht eingehalten. Obwohl die Töchter den Friedensrichter innerhalb der Frist von einem Jahr angerufen haben, haben sie ihren Antrag nicht innerhalb der zusätzlichen Frist von sechs Monaten, die das kantonale Verfahrensrecht vorsieht, beim zuständigen Gericht eingereicht. Das BGE hat entschieden, dass diese Frist von einem Jahr keine Verjährungsfrist, sondern eine Verwirkungsfrist ist, die durch die Anrufung des Friedensrichters nicht unterbrochen werden konnte.
Die Töchter konnten sich in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer und Mitbesitzer des Nachlasses zusammen mit ihrem Bruder auch nicht auf Art. 521 Abs. 3 ZGB berufen, um die Ungültigkeit des Testaments jederzeit als Einrede geltend zu machen, da sie selbst eine Ungültigkeitsklage erhoben und nicht die Ungültigkeit im Rahmen eines von ihrem Bruder eingeleiteten Verfahrens eingewendet haben.
Erwägungen
Infolgedessen hat das BGE die Beschwerde des Sohnes gutgeheißen und den Beschluss…