Sachverhalt

Am 20. November 1973 fuhr Marie-Antoinette Lorenzetti mit ihrem Auto auf der Kantonsstrasse von La Souste in Richtung Sierre. In einer langen Linkskurve, die durch den Wald von Finges führte, geriet ihr Fahrzeug auf der vereisten Strasse ins Schleudern und stiess mit anderen Fahrzeugen, die in Gegenrichtung fuhren, zusammen. Am 29. März 1974 verurteilte das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis Frau Lorenzetti zu einer Busse von 100 Franken wegen Verstosses gegen Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV. Auf Beschwerde hin wurde die Busse vom Staatsrat des Kantons Wallis am 15. Januar 1975 um die Hälfte reduziert. Frau Lorenzetti erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim BGE mit dem Antrag auf Freispruch.

Erwägungen

Der BGE weist die Beschwerde ab. Gemäss Rechtsprechung begeht der Fahrer, der auf einer vereisten Strasse die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, obwohl die Umstände ihn hätten veranlassen müssen, mit dieser Möglichkeit zu rechnen, einen Fehler, auch wenn er die Gefahr vor dem Unfall nicht erkannt hat. Im vorliegenden Fall war bekannt, dass die Strasse häufig vereist war, ein Warnschild wies darauf hin, und ein entgegenkommender Autofahrer hatte Frau Lorenzetti durch Lichthupe gewarnt. Obwohl die Geschwindigkeit nicht übermässig hoch war, war sie den Strassenverhältnissen nicht angepasst. Die Bremsspuren und das Schleudern belegen, dass Frau Lorenzetti aufgrund einer zu hohen…