Sachverhalt

Die Gesuchstellerin, geboren am 22. August 1980, leidet insbesondere an Trisomie 21. Ihre Mutter beantragte am 13. Juni 1983 bei der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung. Nach verschiedenen Abklärungen gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau der Gesuchstellerin ab dem 11. August 1983 eine Tageshilfe von 4 Franken für leichte Hilflosigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 IVG. Die Gesuchstellerin erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, dass die Entschädigung ab dem 1. September 1982 ausgerichtet werde. Das Kantonsgericht Aargau bestätigte den Entscheid der Ausgleichskasse und legte den Beginn des Anspruchs auf den 1. August 1983 fest.

Erwägungen

Gemäss ständiger Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erst, wenn der Zustand der Hilflosigkeit weitgehend stabilisiert und grundsätzlich irreversibel ist, d.h. wenn Bedingungen analog zu jenen der Variante 1 von Art. 29 Abs. 1 IVG erfüllt sind. Zudem gilt die Dauer als erfüllt, wenn die Hilflosigkeit ohne wesentliche Unterbrechung 360 Tage gedauert hat. Diese Wartezeit kann analog zur Wartezeit für den Beginn des Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, Variante 2, vor Vollendung des zweiten Lebensjahres beginnen.

Gemäss dem kürzlich erstellten Bericht verläuft die Entwicklung von Kindern mit Trisomie 21 in den ersten zwölf Monaten relativ normal, weicht danach aber deutlich ab. Ab Januar 1981 benötigte die Gesuchstellerin aufgrund ihrer motorischen Retardierung Physiotherapie, was die Körperpflege und das Ankleiden erschwerte. Ab Mai 1981 erhielt sie auch Ernährungstherapie wegen ihrer häufigen Verweigerung der Nahrungsaufnahme. Zudem war ihre…