Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, geboren 1947, ist bei SWICA Gesundheitsorganisation (SWICA) versichert. Im Jahr 2000 diagnostizierte ein Zahnarzt bei ihm eine angeborene Mikrognathie und Prognathie, die als angeborene Fehlbildung Nr. 210 im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) eingestuft wurden. Der Zahnarzt empfahl eine implantatgetragene prothetische Behandlung. Der Beschwerdeführer beantragte bei SWICA die Kostenübernahme, was diese jedoch ablehnte, da die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht erfüllt seien. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

Erwägungen

Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich an einer angeborenen Fehlbildung in Form einer angeborenen Prognathie im Sinne von Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV litt, kann die im Alter von 53 Jahren empfohlene zahnmedizinische Behandlung nicht als "nach dem 20. Lebensjahr aufgrund eines Geburtsgebrechens notwendig" im Sinne von Art. 19a Abs. 1 lit. a KLV angesehen werden. Diese Bestimmung zielt darauf ab, dass Behandlungen von Kieferund Gesichtsfehlbildungen so geplant und durchgeführt werden können, dass sie vor dem 20. Geburtstag, also vor Ende des Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung, abgeschlossen sind. Wenn die Behandlung um viele…