Sachverhalt
Der Regierungsrat des Kantons Uri erließ Weisungen für die Gesamterneuerungswahl des Landrats für die Legislaturperiode 2016-2020. Dabei wurde festgelegt, dass in Gemeinden mit einem oder zwei Sitzen das Mehrheitswahlsystem (Majorz) gilt, während in Gemeinden mit drei oder mehr Sitzen das Verhältniswahlsystem (Proporz) zur Anwendung kommt. Gegen diesen Beschluss erhoben mehrere Personen Beschwerde beim Bundesgericht, da das Wahlverfahren ihrer Ansicht nach verfassungswidrig sei.Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Wahlverfahren für die Wahl des Landrats im Kanton Uri nicht mit der in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung garantierten Wahl- und Abstimmungsfreiheit vereinbar ist. Zwar sind die Kantone in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei, jedoch muss das Wahlverfahren den Anforderungen von Art. 34 BV genügen.
Das Bundesgericht führte aus, dass sich die Erfolgswertgleichheit in einem reinen Majorzwahlverfahren nicht verwirklichen lässt, da sämtliche Stimmen, die an Personen gehen, die in einem Wahlkreis keine Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können, bei der Mandatsverteilung nicht berücksichtigt werden. Auch ein gemischtes Wahlsystem, wie es im Kanton Uri zur Anwendung kommt, kann mit Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar sein, sofern der kantonale Gesetzgeber dafür sorgt, dass in den Gemeinden mit mindestens drei Landratssitzen ein echtes Proporzwahlverfahren zur Anwendung kommt.
Das Bundesgericht hielt fest,…