Sachverhalt
Der aus Österreich stammende Beschwerdegegner schloss am 10./18. Februar 2005 mit der E. Ltd. einen "Arbeitsvertrag" ab, gemäß welchem er "ab ca. 13.02.2005" als "Forstarbeiter - Schweiz/Schweden" beschäftigt wurde. Am 17. Februar 2005 reiste er von Österreich kommend in die Schweiz zum Sitz der E. Ltd. Laut Arbeitsrapport wurde er an den beiden folgenden Tagen in die vorgesehene Tätigkeit eingeführt, um am 20. Februar 2005 die Fahrt zu seinem Einsatzort in Schweden anzutreten. Dort nahm er am 25. Februar 2005 die Holzarbeiten auf. Am 7. März 2005 wurde er bei der Arbeit von einem umstürzenden Baum getroffen und erlitt dabei verschiedene Verletzungen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 stellte die SUVA ihre Leistungen mit der Begründung ein, es habe sich nachträglich herausgestellt, dass L. nicht der Status eines entsandten Arbeitnehmers zukomme, weshalb bei ihr keine Versicherungsdeckung bestehe.Erwägungen
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliegt eine erwerbstätige Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abhängig beschäftigt ist. Eine Ausnahme ist unter anderem für entsandte Arbeitnehmer vorgesehen (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71). Damit die Entsenderegelung anwendbar ist, muss der Arbeitnehmer jedoch unmittelbar vor seiner Entsendung den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterstellt gewesen sein. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdegegner vor seiner Entsendung nach Schweden weder in der Schweiz noch in einem anderen Mitgliedstaat obligatorisch versichert. Er wurde von der E. Ltd.…