Sachverhalt

J., eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, reiste 1991 in die Schweiz ein und arbeitete von Juli 1994 bis Juli 2001 als Textilmitarbeiterin. Seit Juli 2001 ist sie arbeitsunfähig. Im September 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Innerrhoden verneinte zunächst den Rentenanspruch, sprach ihr dann aber mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine Viertelsrente zu. Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden hob den Einspracheentscheid auf und sprach der Versicherten eine halbe Invalidenrente zu. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu prüfen ist, ob das ohne Gesundheitsschaden erzielte Valideneinkommen deutlich unter dem branchenüblichen Durchschnittslohn liegt. Ist dies der Fall, muss eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen erfolgen. Dafür ist eine Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn von…