Sachverhalt

Die Bayerische Motoren Werke AG (BMW AG) mit Sitz in München ist die Muttergesellschaft der BMW Group. Der Vertrieb von BMW-Produkten erfolgt sowohl in der Schweiz als auch im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) über ein selektives Vertriebssystem. In den Händlerverträgen seit dem 1. Oktober 2003 ist eine Exportklausel enthalten, die es den Händlern verbietet, neue BMW-Fahrzeuge und Original BMW-Teile an Abnehmer außerhalb des EWR zu liefern. Im Jahr 2010 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission eine Anzeige eines BMW-Kaufinteressenten ein, wonach ein Vertragshändler den Verkauf eines Neufahrzeugs in die Schweiz verweigert habe. Daraufhin eröffnete die Wettbewerbskommission eine Untersuchung gegen die BMW AG wegen möglicher unzulässiger Wettbewerbsabreden. Die Wettbewerbskommission erließ am 7. Mai 2012 eine Sanktionsverfügung gegen die BMW AG in Höhe von CHF 156'868'150.-. Die BMW AG erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 13. November 2015 ab. Daraufhin erhob die BMW AG Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der BMW AG ab: 4. Die Exportklausel in den Händlerverträgen der BMW AG stellt eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG dar, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt. Solche Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG grundsätzlich, ohne dass es auf die tatsächlichen Auswirkungen ankäme. Die Beschwerdeführerin konnte die Abrede auch nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz…