Sachverhalt

Frau Clothilde Aleinick verteilte ohne vorherige Genehmigung, wie sie in der Genfer Verordnung vorgeschrieben ist, ein vierseitiges vervielfältigtes Flugblatt an die Arbeiter der "Société genevoise d'instruments de physique" (SIP) vor dem Werkseingang. Sie wurde vom Ordnungswidrigkeitenservice, dann vom Polizeigericht und vom Kantonsgericht Genf wegen Verletzung dieser Genehmigungspflicht zu einer Geldstrafe verurteilt. Frau Aleinick hat Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt und die Verletzung der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und der Versammlungsfreiheit geltend gemacht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde für begründet erklärt und die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Es hat entschieden, dass das von Frau Aleinick verteilte Flugblatt ein "Druckerzeugnis" im Sinne von Art. 55 BV und daher durch die Pressefreiheit geschützt ist. Die Auflage einer vorherigen Genehmigung für die kostenlose Verteilung eines solchen Druckerzeugnisses auf öffentlichen Straßen ist mit dieser Freiheit, die eine vorherige Zensur ausschließt, nicht vereinbar.

Darüber hinaus muss die ungeschriebene bundesverfassungsmäßige Meinungsfreiheit gegenüber der…