Art. 55 BV

Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden

1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3 Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Pressefreiheit
    · 24.06.1970 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 71_II_191
    01.01.1945 · 9 Zitierungen
  3. 3
    Befugnis des Kinoinhabers, einem Zeitungsberichterstatter den Zutritt zu seinen Filmvorführungen zu verweigern
    · 02.02.1954 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 70_IV_20
    03.03.1944 · 7 Zitierungen
  5. 5
    BGE 60_II_399
    01.01.1934 · 7 Zitierungen
  6. 6
    Klage auf Feststellung einer widerrechtlichen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. 1. Zulässigkeit der Berufung (Art. 44 OG). (Erw. 1). 2. Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch ein ehrverletzendes…
    · 14.12.1965 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

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