Art. 55 BV
Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden
1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3 Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Pressefreiheit13 Zitierungen
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2BGE 71_II_1919 Zitierungen01.01.1945 · 9 Zitierungen
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3Befugnis des Kinoinhabers, einem Zeitungsberichterstatter den Zutritt zu seinen Filmvorführungen zu verweigern8 Zitierungen
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4BGE 70_IV_207 Zitierungen03.03.1944 · 7 Zitierungen
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5BGE 60_II_3997 Zitierungen01.01.1934 · 7 Zitierungen
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6Klage auf Feststellung einer widerrechtlichen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. 1. Zulässigkeit der Berufung (Art. 44 OG). (Erw. 1). 2. Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch ein ehrverletzendes…6 Zitierungen
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