Erwägungen
Der Kläger Seelig, ein Schriftsteller und Filmkritiker, veröffentlichte in der Zeitung "Tagesanzeiger für Stadt und Kanton Zürich" eine etwas abfällige Kritik über einen im Kino "Studio 4" in Zürich laufenden Film. Daraufhin verweigerte der Kinoinhaber, die Beklagte "Studio 4 AG", dem Kläger den Zutritt zu ihren Filmvorführungen, unabhängig davon, ob er einen Presseausweis oder eine Eintrittskarte vorweisen würde.
Der Kläger reichte Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Zutritt zu gewähren und ihm Schadenersatz zu bezahlen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanzen. Es führte aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zutritt zu den Filmvorführungen der Beklagten hat:
- Die Presseausweise, die der Kläger vorweisen kann, verurkunden keine Verpflichtung des Kinobesitzers, dem Inhaber unentgeltlichen Zutritt zu gewähren.
- Das Kinobillet ist kein Wertpapier, das den Inhaber zum Zutritt berechtigen würde. Der Kinobesuch beruht auf einem Werkvertrag, bei dem der Kinoinhaber grundsätzlich frei ist, mit wem er einen Vertrag abschließt.
- Eine Rechtspflicht zum Vertragsabschluss ergibt sich weder aus den Regeln über den Kontrahierungszwang noch aus den Grundsätzen der guten Sitten.
- Die Verweigerung des…