Sachverhalt

[S.], ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Kanton Waadt, war Gegenstand eines Auslieferungsersuchens der deutschen Behörden aufgrund eines Verurteilungsurteils zu 2 Jahren und 9 Monaten Gefängnis wegen Hehlerei, das 1987 vom Landgericht Düsseldorf erlassen wurde. [S.] wurde am 26. Juni 1996 in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Er hat sich erfolglos gegen seine Auslieferung gewehrt, die das Bundesamt für Polizei am 26. Juli 1996 angeordnet hatte. [S.] hat daraufhin beim BGE Beschwerde erhoben und die Aufhebung dieser Entscheidung sowie die Ablehnung seiner Auslieferung beantragt, hilfsweise die Vollstreckung der verbleibenden Strafe in der Schweiz.

Erwägungen

Der BGE hat die Beschwerde abgewiesen. Er hat entschieden, dass die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 und ein bilaterales Abkommen von 1969 geregelt ist und dass das schweizerische Landesrecht, insbesondere Art. 37 IRSG, nur auf Fragen anwendbar ist, die in diesen internationalen Verträgen nicht geregelt sind.

Der BGE hat entschieden, dass Art. 37 IRSG, der es der Schweiz ermöglichen würde, die Strafe anstelle Deutschlands zu vollstrecken, dem Grundsatz des Vorrangs des Völkerrechts vor dem Landesrecht widerspricht. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Natur der internationalen…