Sachverhalt

X. (geb. 1970) und A. (geb. 1969) hatten seit 1996 regelmäßigen Geschlechtsverkehr. Am 3. September 2002 zwang X. A. zu sexuellen Handlungen, insbesondere Geschlechtsverkehr und analoge Handlungen, die er mit einer Webcam filmte. X. wurde auch wegen Pornografie verurteilt, da er diese Aufnahmen im Internet verbreitete. Das Erstgericht verurteilte X. zu 3 Monaten bedingter Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und beantragte eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auf Bewährung. Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Strafe für die sexuelle Nötigung, insbesondere die analoge Handlung zur Unzucht (Fellatio), nicht erheblich niedriger sein kann als die, die für eine Vergewaltigung unter vergleichbaren Umständen ausgesprochen worden wäre, d.h. mindestens 1 Jahr…