Sachverhalt
Der Rechtsstreit steht zwischen X. und der Gesellschaft Y. AG. X. hat gegen eine Entscheidung des kantonalen Gerichts Berufung eingelegt, die seinen Antrag auf Reduzierung der an Y. AG gezahlten Maklergebühr von 122'664 Schweizer Franken abgelehnt hat. Die Provision betrug 3% des Verkaufspreises von 3'800'000 Schweizer Franken für eine Immobilie.Erwägungen
Gemäß Art. 417 OR kann ein überhöhtes Gehalt des Maklers auf Antrag des Schuldners vom Richter in angemessener Weise reduziert werden. Um zu beurteilen, ob die Provision überhöht ist, muss der Richter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere die in der Region üblichen Sätze. In der Regel gilt eine Provision, die einem Prozentsatz des Verkaufspreises entspricht, nicht als überhöht, es sei denn, sie übersteigt die üblichen Sätze deutlich.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht der Ansicht, dass eine Provision von 3% auf einen Verkaufspreis von 3'800'000 Schweizer Franken angesichts der Rechtsprechung nicht…