Sachverhalt
Die Genossenschaft Migros Neuenburg-Freiburg hat die Volkswirtschafts- und Arbeitsdirektion des Kantons Freiburg über ihre Absicht informiert, ihre Filiale in Murten am Ostermontag, dem 25. April 2011, ohne offizielle Genehmigung zu eröffnen. Die Arbeitsinspektion des Kantons Freiburg hat Migros untersagt, an diesem Datum ohne Bewilligung Arbeitnehmer zu beschäftigen. Migros hat beim Amt für Arbeit (SPE) des Kantons Freiburg Beschwerde erhoben, die abgelehnt wurde. Migros hat dann Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg erhoben, die ebenfalls abgelehnt wurde. Migros hat schließlich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese erneut entscheidet. Gemäß der Rechtsprechung sind Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot eng auszulegen. Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 definiert Unternehmen in Tourismusregionen als solche, die in Orten liegen, in denen der Tourismus eine vorherrschende Rolle spielt und starken saisonalen Schwankungen unterliegt. Um von der in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 vorgesehenen Bewilligungsbefreiung zu profitieren, muss das Unternehmen in einem solchen Ort liegen und den spezifischen Bedürfnissen der Touristen entsprechen. Die Vorinstanz hatte sich auf statistische Daten gestützt, die zeigten, dass maximal ein Drittel, wenn nicht sogar weniger als 20% der Arbeitsplätze in der Gemeinde Murten tourismusbedingt sind. Daraus hatte sie geschlossen, dass der Tourismus in dieser Gemeinde keine…