Art. 71 ArG

Vorbehalten bleiben insbesondere:
  1. a. die Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung, über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer;
  2. b. Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis; von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit darf dabei jedoch nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden;
  3. c. Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wie namentlich solche über die Bau‑, Feuer‑, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verlängerte Öffnungszeiten; Voraussetzung der Einhaltung eines Gesamtarbeitsvertrages
    · 13.07.2004 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Derogatorische Kraft des Bundesrechts
    · 23.08.2012 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen; Ausnahmen zu Gunsten von Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen
    · 10.01.2014 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Entschädigung der Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer (Art. 56 SVG; Art. 6 und 7 ARV 1; Art. 321c Abs. 3 OR sowie Art. 9 und 13 ArG)
    · 02.09.2010 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    ELG; Art. 4 AVEG; Art. 342 und 356 ff
    · 21.07.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.02.2014 · 5 Zitierungen
  • VB.2019.00766
    28.05.2020 · 4 Zitierungen
  • VB.2021.00349
    03.12.2020 · 3 Zitierungen

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