Erwägungen

Das Bundesgericht hebt die Bestimmungen des Kantons Basel-Stadt über die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten auf, da diese an die Einhaltung eines Gesamtarbeitsvertrags gebunden sind. Dies verstößt gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, da das Arbeitsgesetz den Arbeitnehmerschutz abschließend regelt. Auch die Verknüpfung der Ladenöffnungszeiten mit der Zustimmung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen im kantonalen Gesetz ist unzulässig.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass kantonale Ladenschlussvorschriften seit Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes nur noch dem Schutz der Nacht- und Feiertagsruhe oder dem Schutz nicht dem Arbeitsgesetz unterstellter Personen dienen dürfen, nicht aber dem Schutz des Verkaufspersonals, der durch das Arbeitsgesetz abschließend geregelt ist.

Die angefochtenen Bestimmungen des Kantons Basel-Stadt verfolgen jedoch in erster Linie Ziele des Arbeitnehmerschutzes, indem sie die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten an die Einhaltung eines bestimmten Gesamtarbeitsvertrags knüpfen. Dies verstößt gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.

Darüber hinaus…