Sachverhalt
Der Beschwerdeführer X. war bis 31. Mai 2009 als Oberarzt am Universitätsspital Zürich (USZ) angestellt. In den Jahren 2007 und 2008 leistete er 2002 Stunden Überzeit, wofür ihm ein Überzeitlohn von Fr. 131'957.- zustehen würde. Im gleichen Zeitraum erhielt X. jedoch Entschädigungen von Fr. 157'785.- aus Honorarpools. Das USZ rechnete diese Poolgelder auf den Überzeitlohn an. X. erhob dagegen Rekurs. Der Spitalrat und das Verwaltungsgericht wiesen den Rekurs ab. X. gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hält fest, dass die kantonalen Bestimmungen, nach denen bei Überzeit kein Anspruch auf Überzeitentschädigung besteht, gegen Bundesrecht verstossen. Art. 13 des Arbeitsgesetzes sieht zwingend vor, dass der Arbeitgeber für Überzeit einen Lohnzuschlag von mindestens 25% auszurichten hat. Eine Kompensation dieses Anspruchs durch andere Entschädigungen, wie die hier geltend gemachten Poolgelder, ist nach Bundesrecht nicht zulässig.
Das Bundesgericht führt aus, dass der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV eine Rechtssetzung durch die…