Sachverhalt

Der Anlass des Verfahrens bildete ein Amtshilfegesuch der niederländischen Steuerbehörde (BD) vom 23. Juli 2015. Der BD ersuchte um Informationen zu ihm namentlich nicht bekannten Personen, die im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014 Kontoinhaber bei der Bank X. waren und bestimmte Kriterien erfüllten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Amtshilfe verweigert, da nach seiner Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden (DBA CH-NL) sowie des zugehörigen Protokolls Gruppenersuchen ohne Namensnennung nicht zulässig seien. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das DBA CH-NL in Verbindung mit der Verständigungsvereinbarung zum DBA CH-NL Amtshilfe auch ohne Identifikation durch Namen erlaubt. Die Verständigungsvereinbarung, die zur Nachbesserung der Protokollbestimmungen abgeschlossen wurde, führt aus, dass die einbezogene Person auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse identifiziert werden kann. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vertragsparteien eine ausdrückliche Namensnennung im Amtshilfeersuchen nicht als erforderlich erachten. Mit anderen Worten sollen Gruppenersuchen ohne Namensnennung unter dem DBA CH-NL zulässig sein.

Das Bundesgericht prüfte weiter, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen zur Amtshilfe bei Gruppenersuchen erfüllt sind. Es kam zum Schluss, dass das Ersuchen des BD zwar an der Grenze zur unzulässigen Fishing Expedition steht, aber noch als zulässig erachtet werden kann. Das Ersuchen enthält eine detaillierte Beschreibung der Gruppe…