Sachverhalt
[M.], geboren 1931, war seit Jahren auf die orthopädische Änderung von Serienschuhen angewiesen, deren Kosten jeweils die Invalidenversicherung übernommen hatte. Nach seiner Pensionierung und Wohnsitznahme in Spanien wollte er wiederum eine Anpassung in der Schweiz vornehmen lassen und stellte am 28. Juni 2002 ein Gesuch um Kostenübernahme durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte dies mit Verfügung vom 9. Juli 2002 ab, da [M.] in Spanien wohnhaft sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 16. Juni 2003 ab. [M.] führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuerte sein Gesuch um Kostenübernahme.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die orthopädische Anpassung von Serienschuhen als Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren ist. Allerdings hat [M.] als in Spanien wohnhafter und dort für Sachleistungen bei Krankheit versicherter Rentner nur dann Anspruch auf Übernahme der Kosten durch einen schweizerischen Träger, wenn er die Voraussetzungen entweder des Art.…