Sachverhalt

Am 20. März 1959 verurteilte das Obergericht des Kantons Schaffhausen Meier zu einer Freiheitsstrafe. Gegen dieses mündlich verkündete Urteil legte der Verurteilte am 26. März Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts ein. Die Urteilsausfertigung wurde Meier per Einschreiben zugestellt, konnte ihm aber am 23. und 24. April 1959 bei zwei Zustellversuchen durch den Briefträger nicht übergeben werden. Da die Sendung trotz Hinterlegungsanzeige nicht innerhalb von vier Tagen abgeholt wurde, ging sie am 28. April an das Obergericht zurück, das die Akten nach Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht weiterleitete.

Erwägungen

Der Kassationshof ist der Ansicht, dass gemäss Art. 272 Abs. 2 BStP die Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Entscheids begründet werden muss. Die Zustellung richtet sich nach kantonalem Recht, während der Zeitpunkt, zu dem sie als erfolgt gilt, vom Bundesrecht bestimmt wird. Gemäss Rechtsprechung gilt die Zustellung bei gescheiterter Postzustellung nicht schon mit der Hinterlegungsanzeige als bewirkt, sondern erst mit der tatsächlichen Abholung der Sendung. Wird die Sendung nicht abgeholt, gilt die Zustellung am letzten Tag der…