Sachverhalt

Die Eheleute X., schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, haben das Kind M., geboren in den USA, durch Entscheidung des Superior Court des Bundesstaates Washington vom 20. Februar 1992 gemeinsam adoptiert. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Genf hat ihren Antrag auf Eintragung dieser Adoption in das schweizerische Zivilstandsregister abgelehnt. Die Eheleute X. haben gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Nach seiner Rechtsprechung ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung die Regel, es sei denn, sie wäre offensichtlich mit der schweizerischen Ordnung unvereinbar. Im vorliegenden Fall reicht jedoch der Umstand, dass die Adoption lediglich vier Wochen nach der Geburt des Kindes ausgesprochen wurde, entgegen den im schweizerischen Recht vorgesehenen Fristen, nicht aus, um die Anerkennung aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu verweigern. Darüber hinaus sind die übrigen Voraussetzungen für die gemeinsame Adoption nach schweizerischem Recht erfüllt.

Hinsichtlich der Zuständigkeit der amerikanischen Behörden ist das Bundesgericht der Auffassung, dass Art. 78 Abs. 1 IPRG die Anerkennung in der Schweiz von Adoptionen zulässt, die im…