Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Verurteilten, der beantragt hat, seine Strafe in halber Strafe zu verbüßen. Der Kanton Zürich hat diesen Antrag abgelehnt, weil der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre eine Freiheitsstrafe verbüßt hatte. Der Verurteilte hat diese Entscheidung vor dem Bundesgericht angefochten und argumentiert, dass die Kantone nicht das Recht haben, die halbe Strafe für diejenigen abzulehnen, die innerhalb der letzten fünf Jahre eine Freiheitsstrafe oder eine Haftstrafe verbüßt haben.

Die beteiligten Parteien sind der Verurteilte (der Antragsteller) und die Justizdirektion des Kantons Zürich (der Beklagte). Das Verfahren begann am 15. August 1980.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen geprüft, insbesondere die Artikel 37bis, 39 und 397bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie den Artikel 4 der Verordnung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VKL 1). Es stellte fest, dass die Kantone die Möglichkeit haben, die halbe Strafe für Verurteilte abzulehnen, die innerhalb der letzten fünf Jahre eine Freiheitsstrafe oder eine Haftstrafe verbüßt haben.

Das Bundesgericht hat berücksichtigt, dass die halbe Strafe eine Form der Strafe ist, die darauf abzielt, die Nachteile kurzer Freiheitsstrafen, wie den Verlust des Arbeitsplatzes, zu vermeiden. Allerdings sind die Kantone nicht verpflichtet, diese Form der Strafe einzuführen und können sie für bestimmte Kategorien von Verurteilten ablehnen, insbesondere für diejenigen, die innerhalb der letzten fünf Jahre eine Freiheitsstrafe oder eine Haftstrafe verbüßt haben.

Das Bundesgericht hat auch berücksichtigt, dass…