Sachverhalt

Der Antragsteller, geboren 1918, hatte seinen Rentenantrag vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Juni 1979 abgelehnt bekommen. Im Dezember 1979 gewährte ihm die Ausgleichskasse des Kantons Wallis rückwirkend eine Halbrente für den Zeitraum von April bis Juni 1978 und anschließend eine volle Rente ab Juli 1978 aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Der Antragsteller bestritt den Bescheid zur Halbrente und beantragte die rückwirkende Auszahlung einer vollen Rente ab Juli 1975. Das Kantonale Versicherungsgericht Wallis bestätigte den Bescheid der Ausgleichskasse und war der Ansicht, dass die Rente nur für die 12 Monate vor der neuen Anmeldung des Antrags, also ab April 1978, gewährt werden könne.

Erwägungen

Die zentrale Frage ist, ob der Übergang von der Halbrente zur vollen Rente gemäß Art. 29 Abs. 1 IVG oder Art. 88a Abs. 2 IVV erfolgen muss. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass im Fall einer gleichzeitigen und rückwirkenden Zuerkennung einer Halbrente und einer vollen Rente ausschließlich Art. 88a Abs. 2 IVV für die Bestimmung des Zeitpunkts des Übergangs von der Halbrente zur vollen Rente maßgeblich ist. Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88bis Abs. 1 IVV sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Gemäß Art. 88a Abs. 2 IVV ist die leistungsbeeinflussende Änderung ab dem Zeitpunkt…