Sachverhalt
Am 29. Juli 1996 genehmigte die Landwirtschaftliche Bodenkommission des Kantons Genf die Teilung eines Grundstücks in zwei Teilgrundstücke, von denen eines (xb) dem BewG unterlag. Im Oktober 2003 wurde dieses Teilgrundstück xb versteigert. Die Eheleute B., denen die von der Kantonalbank Genf (BCGe) gegen eine Hypothek auf dem Grundstück gewährten Forderungen abgetreten worden waren, erwarben dieses Teilgrundstück xb im Wege der Versteigerung. Sie beantragten dann bei der Landwirtschaftlichen Bodenkommission die Genehmigung zum Erwerb des Teilgrundstücks xb als Pfandgläubiger gemäß Art. 64 Abs. 1 Bst. g BewG. Die Kommission lehnte dies ab, da die Eheleute B. zum Zwecke der Umgehung der Anforderungen des BewG gehandelt hätten, was einen Rechtsmissbrauch darstelle.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Eheleute B. gegen diese Entscheidung ab. Es sah darin, dass sich die Eheleute B. die Forderungen der BCGe in der Absicht hatten abtreten lassen, das Teilgrundstück xb unter Berufung auf die Ausnahmeregelung von Art. 64 Abs. 1 Bst. g BewG zu erwerben, obwohl sie nicht persönlich als Bewirtschafter tätig waren, einen Rechtsmissbrauch. Diese Vorgangsweise, um sich in die Lage eines…